Wie immer im Geschäftsleben geht es auch bei der Reservierung einer Fereinwohnung nicht ohne rechtliche Regelung.
Eine vom Gast vorgenommene und vom Beherbergungsbetrieb akzeptierte Reservierung begründet zwischen
beiden Parteien ein Vertragsverhältnis, den Gastaufnahmevertrag. Wie alle Verträge kann auch der
Gastaufnahmevertrag nur mit Einverständnis beider Parteien gelöst werden.
Im Einzelnen ergeben sich aus ihm folgende Rechte und Pflichten:
1. Der Gastaufnahmevertrag ist abgeschlossen, sobald die Fereinwohnung bestellt und zugesagt oder,
falls eine Zusage aus Zeitgründen nicht mehr möglich war, bereitgestellt worden ist.
2. Der Abschluss des Gastaufnahmevertrages verpflichtet die Vertragspartner zur Erfüllung des Vertrages,
gleichgültig, auf welche Dauer der Vertrag abgeschlossen ist.
3. Vertragspartner sind der Beherbergungsbetrieb und der Kunde. Hat ein Dritter für den Kunden bestellt,
haftet er dem Beherbergungsbetrieb gegenüber zusammen mit dem Kunden als Gesamtschuldner für alle
Verpflichtungen aus dem Gastaufnahmevertrag, sofern dem Beherbergungsbetrieb eine entsprechende Erklärung
des Dritten vorliegt.
4. Die Freimachung der Unterkunft durch den Gast hat zum verein-barten Zeitpunkt, ohne besondere Vereinbarung spätestens
bis 10:00 Uhr des Abreisetages zu erfolgen. Bei nicht fristgemäßer Räumung der Unterkunft kann der Gastgeber eine
entsprechende Mehrvergütung verlangen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt dem Gastgeber vorbehalten.
5. Der Gastgeber ist verpflichtet, bei Nichtbereitstellung des Ferienwohnungen dem Gast Schadenersatz zu leisten
oder eine mindestens gleichwertige Leistung zur Verfügung zu stellen.
6. Der Gast ist verpflichtet, bei Nichtinanspruchnahme der vertraglichen Leistungen den vereinbarten oder
betriebsüblichen Preis zu bezahlen, abzüglich der vom Gastgeber ersparten Aufwendungen.
7. Bis zur anderweitigen Vergabe der Ferienwohnung hat der Gast für die Dauer des Vertrages
errechneten Betrag zu zahlen. Nach der Rechtsprechung der Gerichte gilt eine Forderung des Gastgebers von 90 % des
vereinbarten Mietpreises bei Übernachtung in einer Ferienwohnung.
8. Dem Gast wird der Abschluss einer Reiserücktrittskosten Versicherung dringend empfohlen.
9. Ausschließlicher Gerichtsstand ist der Betriebsort d. Gastgebers.